Satzung

Gradac Freundeskreis e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Gradac Freundeskreis e.V.“. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Bruchmühlbach-Miesau.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung“.
  2. Zweck des Vereins ist die Partnerschaft zwischen der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau und der Region Gradac / Kroatien freundschaftlich zu pflegen.  Die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und der Völkerverständigung. Vertiefung der Kenntnisse über Land, Bevölkerung, Geschichte, Kultur und Politik durch Informations-veranstaltungen sowie Förderung der Kontakte in schulischen, kulturellen und sportlichen Bereichen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben die dem Zweck des Vereines fremd sind begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Wird dieser abgelehnt, entscheidet auf Verlangen des abgewiesenen Antragstellers die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Jahresbeitrages bzw. der Aufnahmegebühr.
  4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle  Förderer als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Er kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
  4. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereines in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
  5. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht bei der Unterstützung der Vereinsziele aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Auch hat jedes Mitglied gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht die Interessen  des Gradac Freundeskreises zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und dem Jahresbeitrag  befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere die Aufgaben:
  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  • die Aufnahme neuer Mitglieder.   

2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen :

ein erster Vorsitzender,

zwei Stellvertreter,

ein Schatzmeister,

ein Schriftführer und

bis zu 10 Beisitzer

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Der Erste Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Vereinsmitglieder sein. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu wählen.

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seiner Stellvertreter.

6. Die Beschlüsse sind zu protokollieren Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem  seiner Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

7. Die Haftung des Vorstandes beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
  1. Änderung der Satzung.
  2. Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
  3. Die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.
  4. Die Wahl oder die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  5. Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes.
  6. Die Auflösung des Vereins.
  • Mindestens einmal im Jahr,  möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Auswärtige Mitglieder werden über das Internet bzw. schriftlich eingeladen.
  • Die Tagesordnung erstellt der Vorstand

Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand .Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

  • Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt  in offener oder auf  Wunsch in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen  der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder.
  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben die Aufgabe Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und anschließend von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter   gemeinsam  vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisher steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau  die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 11 Inkrafttreten

 Diese mit Datum vom 03. Januar 2012 beschlossene Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Bruchmühlbach-Miesau, den 03. Januar 2012